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Querenet-Hahn 

Frankreich erhöht Schutz von Whistleblowern

Unternehmen müssen umfassendes Compliance-System einführen

Abbildung 1

Whistleblower benötigen einen besonderen Schutz. Während das Europäische Parlament gerade erst über die Initiative der EU-Kommission zum Schutz für Whistleblower debattierte, hat Frankreich längst gehandelt. Ab 1. Januar 2018 gelten bei Deutschlands wichtigstem Wirtschaftspartner neue Regeln zum Schutz von Whistleblowern. Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten, und damit auch die meisten deutschen Unternehmen in Frankreich, müssen bis Ende des Jahres ein Hinweisgebersystem eingeführt haben. Wer die Weiterleitung von Hinweisen behindert, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr und/oder einer Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro bestraft. Geschäftsführer deutscher Tochtergesellschaften in Frankreich sollten sich dieser Verantwortung bewusst sein.

Die Whistleblower-Regelungen sind Teil des Gesetzes zur Transparenz, zum Kampf gegen die Korruption und zur Modernisierung der Wirtschaft (sog. Loi Sapin II) vom 09.12.2016, mit dem insgesamt die Vorschriften im Kampf gegen Korruption verschärft wurden. Neben dem Schutz von Whistleblowern wurde eine Pflicht zur Einrichtung eines Complianceprogramms für Unternehmen eingeführt und eine neue Antikorruptionsbehörde geschaffen.

Erstmals können Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern und einem Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro gesetzlich verpflichtet werden, als präventive Maßnahme ein Compliance-Programm im Bereich der Korruptionsbekämpfung einzurichten. Eingeführt werden muss unter anderem ein Verhaltenskodex zu Korruption oder unerlaubten Einflussnahme, ein internes Whistleblowing-Verfahren, regelmäßige Risikoanalysen sowie die Bewertung von Kunden und Zulieferern hinsichtlich des mit ihnen verbundenen Risikos. Für den Fall von Verstößen gegen den Verhaltenskodex durch Arbeitnehmer sind disziplinarische Sanktionen vorzusehen.

Verstößt ein Unternehmen gegen die neuen Präventionspflichten, reichen die Sanktionsmaßnahmen von einer einfachen Abmahnung bis hin zu empfindlichen Geldstrafen von bis zu 200.000 Euro für natürliche Personen und 1 Million Euro für juristische Personen.

Herzstück der Reformen ist die Erhöhung des Schutzstandards von Whistleblowern. War dieser in Frankreich aus Angst vor Denunziationen traditionell eher gering, so ist künftig für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ein Whistleblowing-System Pflicht.

Das Verfahren muss die absolute Vertraulichkeit sowohl der Identität des Whistleblowers gewährleisten, als auch der Personen, auf die sich die Hinweise beziehen. Der Gesetzgeber schützt aber nur Whistleblower, die sich an bestimmte Regeln halten. So muss sich der Hinweisgeber zuerst an seinen direkten oder indirekten Vorgesetzten, seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter wenden. Erst wenn keine interne Reaktion erfolgt, ist er berechtigt, sich an Verwaltungs- sowie Strafverfolgungsbehörden oder an die Berufsverbände zu wenden. Gehen diese Stellen dem Hinweis nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach, kann der Whistleblower die Tatsachen veröffentlichen. Nur im Fall einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder des Risikos irreversibler Schäden ist er berechtigt, seinen Hinweis direkt an die Behörden zu übermitteln und diesen zu veröffentlichen.

Zum Schutz von Whistleblowern sieht das Gesetz eine Offenlegung der den Hinweisgeber identifizierenden Daten außer an die Gerichtsbehörden nur vor, wenn der Betroffene zustimmt. Im Übrigen soll seine strafrechtliche Verfolgung ausgeschlossen sein, wenn die Informationsweitergabe im Hinblick auf den Schutz der gefährdeten Interessen notwendig und angemessen war und unter Einhaltung des gesetzlich definierten Verfahrens erfolgt ist. Die strafrechtliche Verfolgung des Hinweisgebers ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die mitgeteilten Informationen und Dokumente vom militärischen Staatsgeheimnis, vom Arztgeheimnis oder vom anwaltlichen Berufsgeheimnis umfasst sind.

Zudem erfährt der Whistleblower einen besonderen Schutz gegenüber seinem Arbeitgeber. Er darf weder von einem Bewerbungsverfahren, Praktikum oder einer Weiterbildung ausgeschlossen noch sanktioniert, gekündigt oder anderweitig direkt oder indirekt diskriminiert werden.

Für Unternehmen, die die Voraussetzungen des Loi Sapin II noch nicht erfüllen, wird es höchste Zeit, ein Compliance-System einzurichten und den Schutz von Whistleblowern zu institutionalisieren. Dabei kann die gesetzliche Regelung in Frankreich durchaus zur Orientierung für die Verbesserung der Compliance in Deutschland dienen.

Bénédicte Querenet-Hahn, RAin, ist Partnerin der deutsch-französischen Anwaltskanzlei GGV in Paris. Sie berät multinationale und mittelständische Unternehmen sowie Konzerne in den Bereichen Compliance und Arbeitsrecht.

 
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