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K&R 2018, I
Brink 

Clash of Cultures – Medienfreiheit vs. Datenschutz?

Abbildung 1

Dr. Stefan Brink, Stuttgart

Nimmt man jüngste Äußerung von Medienbewegten für bare Münze, so steht uns das nächste Armageddon Ende Mai ins Haus, genauer gesagt: am 25. 5. 2018. Fünf Tage früher als im 50er Jahre-Schlager des Golgowsky Quartetts angekündigt, (“Am 30. 5. ist der Weltuntergang, wir leben nicht mehr lang, wir leben nicht mehr lang!”) wird dann nämlich die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wirksam und verdrängt nicht nur das nationale Datenschutzrecht (damit könnten die Medienschaffenden wohl noch irgendwie leben ...), sondern auch das so geschätzte “Medienprivileg” in § 41 Bundesdatenschutzgesetz, wonach bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken das Datenschutzrecht bis auf rudimentäre Regelungen insbesondere zur Datensicherheit eingedampft wird. Dies erschien dem deutschen Gesetzgeber als angemessene Reaktion auf die Kollision der “für unsere freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierende Meinungs- und Pressefreiheit” mit dem technisch-bürokratischen Monster des Datenschutzes. Kein Journalist sollte Auskunft über seine Quellen geben oder unrechtmäßig erlangte bzw. inhaltlich unrichtige Informationen wieder löschen müssen, und von Schadensersatzforderungen wegen der Verletzung von Datenschutzrechten sollten die Medien ohnehin freigehalten werden.

Damit ist nun Schluss. Und das ist auch gut so, denn schon die noch geltende Rechtslage stand mit unserer Verfassung nicht in Einklang: Anders als kolportiert, handelt es sich beim Datenschutz nämlich nicht um eine kafkaeske Zensurinstitution, sondern um ein Jedermann-Grundrecht, das mit den konfligierenden Medieninteressen mittels der Kunst der praktischen Konkordanz in einen vernünftigen Ausgleich zu bringen ist. Und dieser ist bislang ganz offensichtlich vom deutschen Gesetzgeber nicht hergestellt worden. Weder vor noch nach dem 25. 5. 2018, weder in Rundfunkstaatsverträgen noch im Presserecht ist ein beide Grundrechte bewahrender Ansatz wirklich gelungen – und das wird künftig schon deswegen “auffallen”, weil

1. auch die journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, weil

2. die DSGVO in ihrem Art. 85 den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegt, “durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (...) einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken (...) in Einklang” zu bringen und

3. kein anderer Mitgliedstaat ein so ausziseliertes Medienrecht und eine so differenzierte Medienlandschaft sein eigen nennt wie unser Staat.

Da die DSGVO in Art. 88 Abs. 2 zudem noch klare Vorgaben macht, wie ein solcher Ausgleich zu erfolgen hat, hat das letzte Stündlein von all jenen Regulierungsversuchen geschlagen, die nicht zumindest das Niveau von § 41 Abs. 3 BDSG (alt) erreichen. Zukünftig haben also “Medienprivilege”, die sich schlicht in der Ausblendung der informationellen Selbstbestimmung im journalistisch-redaktionellen Bereich erschöpfen, ausgedient.

Der Mensch an und für sich kommuniziert gerne. Und er neigt dazu, laute und aufgeregte Kommunikation für interessant(er) zu halten. Trotzdem sei gefragt: Gängelt das europäische Datenschutzrecht künftig die freie Presse? Drohen Milliardenbußgelder die Medien in ihrer Funktion lahm zu legen? Entscheidet künftig eine “völlig unabhängige” Aufsichtsbehörde, was gedruckt wird und was nicht? Kann es im Clash of Cultures von Medienfreiheit und Datenschutz nur einen Überlebenden geben? Und die langweilige Antwort lautet: natürlich nicht.

Selbstverständlich werden auch (und vielleicht gerade) die deutschen Datenschützer in Zukunft noch genauer darauf achten, ob das datenverarbeitende Gewerbe der Medienschaffenden die gestärkten und verfeinerten Bürgerrechte der DSGVO respektiert – dass damit aber umstürzende Veränderungen verbunden wären, ist nicht zu erwarten. Mehr Nachdruck ja, aber sicherlich kein Überdruck. Denn die Datenschutz-Aufsichtsbehörden handeln ja ihrerseits auf Grundlage verfassungskonformer Gesetze.

Einen angemessenen Ausgleich unter prinzipiell gleichrangigen Grundrechten herzustellen ist also eine durchaus erfüllbare Verpflichtung des Gesetzgebers – und er wird sie, notfalls assistiert von europäischer Seite, auch erfüllen.

Dr. Stefan Brink, Stuttgart

 
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