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K&R 2017, 661
OLG Hamm 
ODR-Link muss anklickbar sein (Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17)

Unter einem “Link” im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 der VO (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist eine “anklickbare” Verknüpfung zu verstehen; die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform genügt nicht.

OLG Hamm, K&R 2017, 661-662 (Beschluss vom 03.08.2017, 4 U 50/17)

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