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K&R 2017, 501
BGH 
Online-Dienste dürfen IP-Adressen als personenbezogene Daten zur Gefahrenabwehr speichern (Urteil vom 16.05.2017, VI ZR 135/13)

a) Die dynamische IP-Adresse, die von einem Anbieter von Online-Mediendiensten beim Zugriff einer Person auf eine Internetseite, die dieser Anbieter allgemein zugänglich macht, gespeichert wird, stellt für den Anbieter ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 TMG i. V. m. § 3 Abs. 1 BDSG dar (Fortführung von EuGH [K&R 2016, 811 ff. =] NJW 2016, 3579).

BGH, K&R 2017, 501-505 (Urteil vom 16.05.2017, VI ZR 135/13)

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