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K&R 2017, 496
BGH 
Widerrufserklärung muss Wort “widerrufen” nicht enthalten (Urteil vom 12.01.2017, I ZR 198/15)

a) Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a. F. braucht der Verbraucher das Wort “widerrufen” nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.

BGH, K&R 2017, 496-499 (Urteil vom 12.01.2017, I ZR 198/15)

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