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RIW 2017, 307
BGH 
Rechtshängigkeitssperre nach EuGVVO – gescheiterte Zustellung mangels ladungsfähiger Anschrift (Beschluss vom 13.09.2016, VI ZB 21/15)

Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a. F.) definiert einheitlich und autonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht für die Zwecke der Anwendung der Art. 27 bis 29 EuGVVO a. F. als angerufen gilt.

BGH, RIW 2017, 307-315 (Beschluss vom 13.09.2016, VI ZB 21/15)

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