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RIW 2017, 307
BGH 
Sachlicher Anwendungsbereich der EuGVVO (Urteil vom 15.12.2016, VII ZR 221/15)

Der sachliche Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ist für Ansprüche eines (ehemaligen) Handelsvertreters betreffend eine (Alters-)Versorgung, die dieser gegen den Unternehmer als Schuldner geltend macht, eröffnet. Der Ausschlusstatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Brüssel-I-VO (“soziale Sicherheit”) greift insoweit nicht ein.

BGH, RIW 2017, 307 (Urteil vom 15.12.2016, VII ZR 221/15)

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