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RIW 2017, 143
BGH 
Zwingende Anwendung des § 104 InsO bei aufgrund Rechtswahl dem deutschen Recht unterstellten Aktienoptionsgeschäften (Urteil vom 09.06.2016, IX ZR 314/14)

Treffen Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die dem deutschen Recht unterliegen, für den Fall der Insolvenz einer Partei eine Abrechnungsvereinbarung, die § 104 InsO widerspricht, ist diese insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar.

BGH, RIW 2017, 143-148 (Urteil vom 09.06.2016, IX ZR 314/14)

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