Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen – Erlangung wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut – keine wechselseitige Bindungswirkung der steuerrechtlichen Behandlung beim jeweils anderen Vertragspartner eines Werklieferungsvertrags – Änderung eines Feststellungsbescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen ([unbekannt] vom 22.09.2016, IV R 1/14)
Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage können erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.
BFH, StB 2017, 1 ([unbekannt] vom 22.09.2016, IV R 1/14)
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