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STB 2018, 7
BFH 
Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung ([unbekannt] vom 01.08.2017, VII R 12/16)

Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten und damit auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, es sei denn, diese Entscheidung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft.

BFH, StB 2018, 7 ([unbekannt] vom 01.08.2017, VII R 12/16)

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