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STB 2017, 286
BFH 
Unzulässigkeit der „Ruhendstellung“ einer Kontenpfändung gegen den Willen des Drittschuldners ([unbekannt] vom 16.05.2017, VII R 5/16)

Eine nach § 309 Abs. 1 AO erlassene und aufrechterhaltene Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass dem Drittschuldner unter Rangwahrung gestattet wird, bis auf Widerruf an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen und keine Beträge mehr einzubehalten.

BFH, StB 2017, 286 ([unbekannt] vom 16.05.2017, VII R 5/16)

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