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WRP 2018, I
Hamacher 

Der sog. Dieselskandal und die (fast) in Vergessenheit geratene Vorschrift des § 16 Abs. 1 UWG

Abbildung 1

RA Karl Hamacher

Irreführende Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 UWG strafbar. Die Norm entspricht im Wesentlichen noch dem § 4 Abs. 1 UWG von 1909(!), wurde mit der UWG-Reform 2004 zu § 16 Abs. 1 UWG und blieb – obwohl verbraucherschützend – von der Umsetzung der UGP-RL im UWG 2008 und 2015 unberührt. Die nur untergeordnete Bedeutung der fast in Vergessenheit geratenen Strafvorschrift auch bei den Rechtsanwendern (vgl. dazu ausführlich Kunkel, WRP 2008, 292), ist daher naheliegend. Der Zivilrechtler benötigt die Strafvorschrift nicht. Ihm stehen im Falle irreführender Werbung mit den §§ 5 und 5a UWG Vorschriften mit umfangreicherem Anwendungsbereich zur Verfügung. Auch dürfte sein Interesse an zusätzlichem Strafrechtsschutz eher begrenzter Natur sein, bietet doch der zivilrechtliche Wettbewerbsprozess eine schnelle und bewährte Klärung solcher Fälle, in denen der Antragsteller zudem „Herr des Verfahrens“ bleibt. Für die Staatsanwaltschaften handelt es sich dagegen um eine nicht im Fokus stehende Vorschrift des Nebenstrafrechts, die zudem dem Regime der Privatklagedelikte unterfällt, § 374 StPO.

Verfolgt man die Presse zum aktuellen Dieselskandal in der Automobilindustrie, so scheint § 16 Abs. 1 UWG sowohl bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als auch im Zivilprozess von Autokäufern (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 16 Abs. 1 UWG) gleichwohl eine Wiederbelebung erfahren zu haben. Zwar dürfte bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen § 263 StGB im Vordergrund stehen, jedoch wird wegen einer möglichen Verletzung von § 16 Abs. 1 UWG als „Annex“ regelmäßig mitermittelt. Im Vergleich zu § 263 StGB setzt § 16 Abs. 1 UWG als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen Schaden voraus.

Bei näherer Beschäftigung verwundert die Renaissance der Norm sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht, zumal – in tatsächlicher Hinsicht – in der typischen Automobilwerbung besondere Angaben zur Umweltfreundlichkeit eines Kfz zumeist fehlen, sieht man einmal von den Angaben gemäß Pkw-EnVKV ab, die als Pflichtangaben allerdings wohl kaum Relevanz für § 16 Abs. 1 UWG haben dürften. Damit bleiben besonders begründungsbedürftige Begehungsformen wie schlüssige Handlungen oder Unterlassungen (sind wesentliche Informationen geschuldet – § 5a Abs. 2 UWG?) übrig. Gerade in Bezug auf diese Begehungsformen fällt auf, dass das jahrelange Schattendasein der Vorschrift dazu geführt hat, dass zahlreiche Rechtsfragen nicht oder noch nicht abschließend erfasst und geklärt wurden. Das betrifft insbesondere die wichtige Vorfrage des Verhältnisses von § 16 Abs. 1 UWG zur UGP-RL: Ist die Norm als B2C-Vorschrift an der UGP-RL zu messen? Hat die EU überhaupt die Befugnis, im Bereich des Strafrechts Vorschriften zu erlassen? Gelten auch die Vorschriften der UGP-RL zu „Irreführenden Unterlassungen“?

Zu § 263 StGB hat der BGH (BGH, 05.03.2014 – 2 StR 616/12, WRP 2014, 1189, Rn. 24 ff.) in Bezug auf EU-Recht entschieden, dass – mangels ausreichender Kompetenzen der EU im Bereich des Strafrechts – der normative Gehalt einer nationalen Strafvorschrift im Wege der richtlinienkonformen Auslegung jedenfalls nicht grundlegend neu bestimmt werden darf. Bei § 16 Abs. 1 UWG stellt sich daher die Frage nach dem Verhältnis zu den in der UGP-RL vollharmonisierten Irreführungsverboten (Art. 6 und 7 UGP-RL). Art. 6 UGP-RL und auch § 5 UWG sehen vor, dass auch wahre Tatsachen irreführend sein können. Art. 7 UGP-RL und § 5a Abs. 2 UWG stellen sogar eine fehlende wesentliche Information in einer Werbung der (echten) Irreführung gleich („Irreführende Unterlassungen“). § 16 Abs. 1 UWG beschränkt sich einerseits auf den Fall der vorsätzlichen irreführenden Werbung durch (objektiv) „unwahre Angaben“, setzt andererseits keine Prüfung der sog. geschäftlichen Relevanz voraus und sieht wohl auch unverhältnismäßige Sanktionen im Sinne des Art. 13 UGP-RL vor. Diese Abweichungen lassen sich auch nicht durch eine richtlinienkonforme Ausdehnung bzw. Einschränkung am Maßstab der UGP-RL korrigieren. Unabhängig davon wäre eine Ausweitung des § 16 Abs. 1 UWG auf die Fallgruppe der unterlassenen Information im Sinne des Art. 7 UGP-RL und damit des § 5a Abs. 2 UWG mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot und Analogieverbot unvereinbar. Diese Fallgruppe dürfte aber die wichtigste im Rahmen von Ermittlungen im Dieselskandal darstellen.

In seinem jetzigen Zustand bedarf § 16 Abs. 1 UWG daher vermutlich der Hilfe des Gesetzgebers. Ohnehin stellt sich die Frage, ob es de lege ferenda angezeigt ist, diesen Straftatbestand im UWG ersatzlos zu streichen. Dafür spricht, dass die Vorschrift in der Praxis mehr oder weniger bedeutungslos ist und ein effektiver, weil rascher und umfassender Verbraucherschutz bereits durch das übrige UWG gewährleistet ist.

RA Karl Hamacher, Köln

 
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