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WRP 2017, 344
OLG Frankfurt a. M. 
Markenrecht: Abgrenzung markenmäßiger Benutzung von bloßer „Markennennung“ (Urteil vom 20.10.2016, 6 U 95/16)

Wird im Rahmen einer Werbung eine fremde Marke benutzt, liegt darin jedenfalls dann eine markenmäßige Benutzung, wenn die Marke aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs zur herkunftsmäßigen Kennzeichnung der eigenen Leistungen des Werbenden und nicht nur als fremde Marke („Markennennung“) verwendet wird.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2017, 344-345 (Urteil vom 20.10.2016, 6 U 95/16)

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