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ZFWG 2018, 79
OVG Nordrhein-Westfalen 
Rechtmäßige Betriebsuntersagung eines spielhallenähnlichen Betriebes wegen Fehlens einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis (Beschluss vom 27.03.2017, 4 B 44/17)

Wenn als Schankwirtschaften genehmigte Räume ohne die hierfür erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis tatsächlich als Spielhallen genutzt werden, kommt eine Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO in Betracht.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2018, 79 (Beschluss vom 27.03.2017, 4 B 44/17)

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