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ZFWG 2017, 276
VGH München 
Unerlaubte Vermittlung von Zweitlotterien im Internet ist in Bayern verboten (Beschluss vom 02.03.2017)

Die Vermittlung sog. Zweitlotterien im Internet, d. h. die Ermöglichung der Abgabe von Tipps auf den Ausgang von in Deutschland konzessionierten staatlichen Lotterien bzw. auf den Ausgang von in anderen Ländern veranstalteten Lotterien, ohne Vorliegen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist verboten.

VGH München, ZfWG 2017, 276-280 (Beschluss vom 02.03.2017)

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