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BB 2019, 651
BGH 
Allein die abgelehnte Lektüre eines Emissionsprospekts lässt die Aufklärungspflicht des Anlageberaters nicht entfallen (Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16)

a) Lehnt ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ab, dieser sei “zu dick und zu schwer” und nur “Papierkram”, folgt daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte, dass er an einer Aufklärung über die Risiken des Investments in anderer Form nicht interessiert ist und auf ein persönliches Beratungsgespräch verzichtet.

BGH, BB 2019, 651-655 (Urteil vom 07.02.2019, III ZR 498/16)

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