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BB 2016, 2253
BGH 
Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten umfasst auch Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein (Beschluss vom 14.06.2016, II ZB 10/15)

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.…

BGH, BB 2016, 2253-2256 (Beschluss vom 14.06.2016, II ZB 10/15)

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