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BB 2017, 948
 
BAG: Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub

Ein tariflicher Mehrurlaub unterliegt einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungsanordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann.

BB 2017, 948

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