BMF: Zu § 8b Abs. 3 KStG 1999 – Folgen des EuGH-Urteils STEKO
Durch Urteil vom 22.1.2009 – C-377/07 STEKO hat der EuGH entschieden, dass in einem Fall, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie derjenigen des § 8b Abs. 3 KStG 1999 entgegensteht, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen aufgrund von börsenkursbedingten Teilwertabschreibungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.…
BB 2016, 1174
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