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BB 2024, 292
BFH 
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden (Urteil vom 16.11.2023, III R 27/21)

Aufwendungen für einen Zinsswap sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu qualifizieren, da sie nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden.

BFH, BB 2024, 292-296 (Urteil vom 16.11.2023, III R 27/21)

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