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BB 2020, 589
OLG Köln 
Konkludenter Verzicht auf die Anteilsgewährung bei Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften (Beschluss vom 22.01.2020, 18 Wx 22/19)

Eine Anteilsgewährungspflicht besteht grundsätzlich auch bei einer Verschmelzung beteiligungsidentischer Schwestergesellschaften eines einzelnen Gesellschafters. Für den Verzicht auf die Anteilsgewährung nach § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG reicht es in diesem Fall jedoch aus, wenn dieser sich konkludent aus dem Verschmelzungsvertrag ergibt.

OLG Köln, BB 2020, 589 (Beschluss vom 22.01.2020, 18 Wx 22/19)

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