Schleswig-Holsteinisches VG: Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fehmarn rechtswidrig – Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tönning rechtmäßig
Die von der Stadt Fehmarn für die Jahre 2019 und 2020 erhobene Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zweitwohnungssteuersatzung aus Dezember 2019 gegen höherrangiges Recht – Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) – verstößt. Hingegen ist die von der Stadt Tönning auf der Grundlage ihrer Zweitwohnungssteuersatzung aus September 2020 für die Jahre 2019 bis 2021 erhobene Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung rechtmäßig.…
BB 2022, 789
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