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BB 2022, 2105
LAG Köln 
außerordentliche fristlose Kündigung (Urteil vom 02.11.2021, 4 Sa 290/21)

Das Lesen einer offensichtlich an einen anderen Adressaten gerichtete E-Mail sowie das Kopieren und die Weitergabe des E-Mailanhangs (privater Chatverlauf) an Dritte kann im Einzelfall eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, auch wenn eine Zugriffsberechtigung auf das E-Mailkonto für dienstliche Tätigkeiten vorliegt.

LAG Köln, BB 2022, 2105-2112 (Urteil vom 02.11.2021, 4 Sa 290/21)

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