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Meldepflichten des Arbeitgebers (2017), S. 9, 10 
I. Einführung 
Horst Marburger 

Das Meldewesen in der Sozialversicherung und Arbeitsförderung bildete schon immer einen wesentlichen Berührungspunkt zwischen den Trägern der Sozialversicherung bzw. Arbeitsförderung und den Arbeitgebern, wobei als Arbeitgeber sowohl die privaten als auch die öffentlichen Arbeitgeber – Bund, Länder, Gemeinden – anzusehen sind.

Die derzeitige Rechtsgrundlage für das Meldewesen gilt seit 1. 1. 2006.

Es handelt sich dabei um die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 1.2006 (BGBl. I S. 152).

Die Verordnung ist in erster Linie aufgrund einer Verordnungsermächtigung in § 28c SGB IV ergangen. Sie ist inzwischen mehrfach geändert worden, zuletzt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15. 4.2015 (BGBl. I S. 583).

In § 28b Abs.1 SGB IV wird bestimmt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich bestimmte Angelegenheiten regeln. Dabei geht es um

die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitragsgruppen und für Abgabegründe der Meldungen,

den Aufbau, den Inhalt und die Identifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, soweit nichts Abweichendes geregelt ist,

den Aufbau und den Inhalt der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen der Sozialversicherungsträger und anderer am Meldeverfahren Beteiligter an die Arbeitgeber in den Verfahren nach dem vorherigen Bindestrich,

gesondert den Aufbau und den Inhalt der Datensätze für die Kommunikationsdaten, die einheitlich vor oder nach jedem Datensatz nach dem zweiten Bindestrich bei jeder Datenübertragung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherung und bei Rückmeldungen an den Arbeitgeber zu übermitteln sind,

10 gesondert den Aufbau und den Inhalt aller Bestandsprüfungen in den elektronischen Verfahren mit den Arbeitgebern.

Zur Sicherung der einheitlichen Verwendung hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine Datenbankanwendung vor, in der alle Datenfelder beschrieben sowie ihre Verwendung in Datensätzen und Datenbausteinen in historisierter wie auch in aktueller Form gespeichert sind.

Diese Daten können von den an den Meldeverfahren nach dem SGB Beteiligten ab dem 1. 7.2017 automatisiert abgerufen werden. Näheres wird in Gemeinsamen Grundsätzen geregelt, die der Genehmigung des BMA bedürfen, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerhebung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 1 Nr. 1–3 SGB IV“ befinden sich in der Fassung vom 1. 1. 2016.

Mit Wirkung ab 1. 1.2006 ist das Meldewesen auf eine neue Grundlage gestellt worden. Seit dem genannten Zeitpunkt sind die sogenannten Papiermeldungen vollständig entfallen. Es sind seither nur noch maschinelle Meldungen möglich.

Nach § 28a Abs. 1 SGB IV haben die Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen mit dem vollautomatisierten Meldeverfahren die Arbeitsabläufe erheblich beschleunigt und die Verfahrenssicherheit für die Arbeitgeber erhöht werden. Es kam hier zu einer zeitlichen sowie kostenmäßigen Reduzierung der Arbeitsabläufe. Dadurch wurde eine Fülle unterschiedlicher Einzahlungs-, Buchungs- und Überweisungsvorgänge gebündelt und damit auch kostengünstiger gestaltet. Die ebenfalls zum 1. 1.2006 eingeführte Änderung der Beitragsfälligkeit entwickelte dieses moderne Beitragsverfahren konsequent weiter.

Das gesamte Meldeverfahren der Sozialversicherung ist durch das 5. SGB IV-ÄndG entscheidend geändert worden. Die Änderungen sind zu verschiedenen Zeitpunkten, im Wesentlichen aber zum 1. 1. 2016, in Kraft getreten.

 
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