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Luke 

Direktinvestitionskontrolle in Frankreich: Où va-t-on?

Abbildung 1

Mit knapp über 20 % aller deutschen Direktinvestitionen war Frankreich 2019 erstes Ziel ausländischer Direktinvestitionen in Europa (s. die Studie von EY, Deutsche Unternehmen in Frankreich: Geschäftslage und Perspektiven 2020–2024). Trotz der Gesundheitskrise wird das Interesse an Investitionen in Frankreich auch weiterhin bestehen bleiben. Umso wichtiger ist die Frage der Kontrolle von Direktinvestitionen. Sie gilt derzeit als eines der aktuellsten Themen im Transaktionsgeschäft – Tendenz: immer mehr Kontrolle zum Schutz der heimischen Unternehmen. Mehr Transparenz schaffen soll eine kürzlich in Kraft getretene EU-Regelung: Seit dem 11. 10. 2020 ist die EU-Verordnung (EU) 2019/452 vom 19. 3. 2019 anwendbar. Ziele der Verordnung sind die Schaffung einer Übersicht über die fortbestehenden nationalen Regelungen, ein Etablieren von Grundstandards sowie die Koordination und Abstimmung bei den Prüfungen durch die Mitgliedstaaten. Aufgrund der Verordnung werden aber gleichzeitig wegen etwa erforderlicher Abstimmungen die nationalen Verfahren komplexer werden. Die Verordnung und die Covid-19-Krise haben zahlreiche europäische Regierungen veranlasst, ihre Politik zur Kontrolle ausländischer Investitionen in aller Eile zu überarbeiten.

Tatsächlich hat Deutschland in diesem Jahr die Schwelle für die Kontrolle von Direktinvestitionen auf eine Beteiligung von nur 10 % der Stimmrechte bestimmter Unternehmen gesenkt und Unternehmen, die wesentliche Arzneimittel, bestimmte Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstungen herstellen, in die Liste prüfbarer Investitionen aufgenommen. Frankreich hingegen unterwirft schon seit Längerem bestimmte ausländische Direktinvestitionen einer Kontrolle. Nach diversen Änderungen sind am 1. 4. 2020 neue Regeln in Kraft getreten (Dekret n° 2019–1590). Die neuen Regeln weisen zwar eine verbesserte Lesbarkeit auf und straffen das Verfahren, erweitern aber auch den Anwendungsbereich. Dabei ist Vorsicht geboten: Diese Bestimmungen können auch Investoren aus der EU und somit einen deutschen Investor betreffen. Bei jedem Vorhaben ist folglich eine sorgfältige Prüfung geboten.

Somit stellt sich die Frage, was kontrolliert wird und wie das Verfahren abläuft. Eine vorherige Genehmigung des französischen Wirtschaftsministeriums ist bei “ausländischen Investitionen” in ein Unternehmen in Frankreich zum einen erforderlich, wenn es an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnimmt. Zum anderen kommt die Regelung zum Tragen, soweit die Investition die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder Interessen der nationalen Verteidigung gefährden könnte – sehr weite Begriffe! Eine “Investition” wiederum ist, vereinfacht gesagt, eine direkte oder indirekte Kontrollübernahme, d. h. der rechtliche oder faktische Erwerb der Mehrheit der Stimmen einer Gesellschaft. Für Nicht-EU-Investoren ist schon das Überschreiten einer direkten oder indirekten Beteiligung von 25 % der Stimmrechte (vor der Reform 33 %, im Rahmen der Covid-Krise vorübergehend sogar nur 10 % für börsennotierte Unternehmen) ausreichend.

Des Weiteren muss das Zielunternehmen in abschließend aufgeführten, “sensiblen” Sektoren tätig sein. Dieser Katalog wurde über die letzten Jahre erheblich ausgedehnt – zuletzt als Reaktion auf die Covid-19-Krise um “Biotechnologien”. Heute gilt er ohne Unterscheidung für EU und Nicht-EU Investoren. Neben den klassischen Bereichen der Verteidigung und inneren Sicherheit gehören dazu auch moderne Technologien wie Cybersicherheit, künstliche Intelligenz, Robotik, additive Fertigung, etc. Zweifel an der Vereinbarkeit mit EU-Recht sind da durchaus angebracht.

Sehr aufwändig ist nicht nur die Prüfung, ob ein Investor der Kontrolle unterfällt, sondern auch die Antragstellung selbst. Wenngleich die neuen Regeln den Inhalt des Antrags auf Genehmigung und der einzureichenden Unterlagen wesentlich präzisieren, wurde die Liste der Angaben gleichwohl erheblich erweitert. Problematisch hieran ist, dass das Ministerium das Verfahren dadurch in die Länge ziehen kann, dass es den Antrag nicht als vollständig ansieht. Dann beginnen die Verfahrensfristen, nun ein Monat plus 45 Tage bei vertiefter Prüfung, gar nicht erst zu laufen – so zumindest die bisherige Praxis. Es steht zu hoffen, dass die Behörde diese Vorgehensweise unter den neuen Regeln einschränken wird.

Wie bei der Fusionskontrolle darf die Investition nicht ohne Genehmigung “durchgeführt” werden. Anders als dort enthält das Gesetz allerdings keine Präzisierungen hierzu bereit und sieht auch keine klare Ausnahme vor, wie z. B. für den Fall des Kaufs aus einer Insolvenz. Die Genehmigung wird in der Praxis regelmäßig unter Auflagen erteilt. Diese sollte sich der Investor genau durchlesen, denn sie können recht weitreichend sein. Während die Pflicht, wichtige Verträge mit Betreibern kritischer Infrastruktur nicht zu kündigen, im Eigeninteresse eines Investoren liegen wird, dürfte für ein forschungsintensives Unternehmen die Pflicht, Patente zuerst in Frankreich anzumelden oder bei einem Fonds jeden indirekten Kontrollwechsel anzuzeigen, schon problematischer sein.

Resümierend steht zu hoffen, dass die französische Kontrolle von Direktinvestitionen für EU-Investoren weiterhin mit Augenmaß angewendet werden. Investoren sollten das Thema schon zu Beginn eines Projekts im Auge haben und das zeitliche Element rechtzeitig einplanen.

Dr. Antje Luke, Avocat/Rechtsanwältin, Paris

 
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