Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts – Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung – Verwendung von Darlehensmitteln – Anforderungen an eine Reinvestitionsabsicht ([unbekannt] vom 06.12.2017, IX R 4/17)
Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.
BFH, StB 2018, 82 ([unbekannt] vom 06.12.2017, IX R 4/17)
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