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WRP 2018, 445
BGH 
Markenrecht: Traubenzuckertäfelchen (Beschluss vom 18.10.2017, I ZB 3/17)

a) Nur solche Formgestaltungen sind technisch bedingt und vom Markenschutz gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen, bei denen die von der Form erzeugte Wirkung technischer Natur ist. Vermittelt ein wesentliches Merkmal der Form allein geschmackliche, optische oder haptische Sinneseindrücke, liegen darin Wirkungen auf nichttechnischem Gebiet, so dass das Schutzhindernis nicht eingreift.

BGH, WRP 2018, 445-451 (Beschluss vom 18.10.2017, I ZB 3/17)

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