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WRP 2019, 1042
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Unlauteres Verhalten durch herabsetzende Äußerungen über Mitbewerber (Urteil vom 28.03.2019, 6 U 203/18)

Die gegenüber einem Dritten getätigte Äußerung, ein Mitbewerber habe noch „eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen“, ist nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Die Äußerung stellt jedenfalls dann keine unlautere Herabsetzung (§ 4 N. 1 UWG) des Mitbewerbers dar, wenn die Äußerung als Reaktion auf ein Schreiben des Mitbewerbers an den Dritten erfolgt, …

OLG Frankfurt a. M., WRP 2019, 1042-1044 (Urteil vom 28.03.2019, 6 U 203/18)

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