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WRP 2020, 903
OLG Frankfurt a. M. 
Wettbewerbsrecht: Vollständige Herstellerangaben nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG (Beschluss vom 21.04.2020, 6 W 41/20)

Der Begriff des „Namens des Herstellers“ in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG ist nicht notwendig im handelsrechtlichen Sinn auszulegen, sondern am Schutzzweck des ProdSG.

OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 903-904 (Beschluss vom 21.04.2020, 6 W 41/20)

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