Anpassungsprüfungsstichtag bei Betriebsrentenanpassung (Urteil vom 08.12.2015, 3 AZR 475/14)
Der gesetzlich vorgeschriebene Drei-Jahres-Rhythmus des § 16 Abs 1 BetrAVG zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern.…
BAG, BB 2016, 767-768 (Urteil vom 08.12.2015, 3 AZR 475/14)
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