Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin – die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 25.7.2019 als NV-Entscheidung abrufbar (Urteil vom 03.04.2019, VI R 46/17)
          Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
  
          BFH, BB 2022, 1255-1256 (Urteil vom 03.04.2019, VI R 46/17)
         
     
        
      
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