BAG: Annahmeverzug – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes – Eigenbemühungen des Arbeitnehmers – Übersendung von Stellenangeboten durch den Arbeitgeber
Die Darlegungs- und Beweislast für die Einwendung des böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes iSv. § 11 Nr. 2 KSchG trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Weist er den gekündigten Arbeitnehmer zeitnah im Kontext des Kündigungsschutzprozesses auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten hin, müssen diese alle erforderlichen Angaben zur Prüfung der Zumutbarkeit der anderen Arbeit (insbesondere Art und Inhalt der Tätigkeit, …
BB 2025, 1267
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