BAG: Entgeltordnung (VKA) – Überleitung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD – Grundsatz der Tarifautomatik – Höhergruppierung
          Die §§ 29 ff. TVÜ-VKA dienen dem Schutz des Besitzstandes der Beschäftigten anlässlich ihrer Überleitung in die Entgeltordnung (VKA) als Anlage 1 zum TVöD (im Folgenden EGO). Darum erfolgte die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung. Maßgeblich war insoweit die tarifmäßige Eingruppierung, d. h. die Entgeltgruppe, die sich nach dem die Tarifwerke des öffentlichen Diensts beherrschenden Grundsatz der Tarifautomatik unmittelbar aus dem Erfüllen der tariflichen Tätigkeitsmerkmale ergab (Rn.…
  
          BB 2021, 819
         
     
        
      
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