BAG: Ruhegeldanspruch nach dem Ersten Ruhegeldgesetz – Versorgung nach dem Hamburger Zusatzversorgungsgesetz – Anrechnung
          Härtefallklauseln – wie in § 28 HmbZVG – sollen Rechtsfolgen einer Umstellung der Versorgungsordnung in Grenzfällen abmildern. In besonders gelagerten und nicht vorhersehbaren Einzelfällen – gerade bei Systemwechseln – sollen mit ihnen unangemessen erscheinende und dem Sinn der Regelung widersprechende Ergebnisse vermieden werden. Sie sind nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Versorgungsgrundsätze oder gar eine Änderung des Regelungszwecks zu ermöglichen. …
  
          BB 2021, 1587
         
     
        
      
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