BB-Kommentar zu OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2019, 18 U 37/18
          Wird ein Dienstleistungs- oder Werkvertrag mit einem Aufsichtsratsmitglied – oder einer Gesellschaft, an welcher dieses beteiligt ist – geschlossen, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von den §§ 113, 114 AktG ab. Die Vergütung des Aufsichtsrats fällt nach § 113 Abs. 1 AktG in den Kompetenzbereich der Hauptversammlung. Hiermit soll gewährleistet werden, dass weder der Aufsichtsrat selbst noch der Vorstand im Hinblick auf einen etwaigen Interessenkonflikt über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entscheidet (Hambloch-Gesinn/Gesinn, …
  
          Punte/Klemens, BB 2019, 2452
         
     
        
      
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