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BB 2021, 256
Jesgarzewski 
BB-Kommentar zu BAG, Urteil vom 15.07.2020, 10 AZR 123/19

Wenn Arbeitnehmer Nachtarbeit leisten müssen, liegt darin eine zusätzliche Belastung für deren Gesundheit. Der Gesetzgeber schreibt daher in § 6 Abs. 5 ArbZG Freizeitausgleich oder einen angemessenen Ausgleich vor. Was für das einzelne Arbeitsverhältnis angemessen ist, wird gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtspraxis muss daher den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit mit Leben erfüllen.

Jesgarzewski, BB 2021, 256

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