BB-Kommentar zu BGH, Beschluss vom 06.06.2013, I ZB 56/12
Hat das Schiedsgericht einen Anspruch auf Auskunft bejaht und wurde dieser Schiedsspruch durch das zuständige Oberlandesgericht für vollstreckbar erklärt, stellt sich bei Erlass von Maßnahmen nach §§ 887, 888 ZPO die Frage, ob der Erfüllungseinwand von dem staatlichen Gericht zu berücksichtigen oder durch ein Schiedsgericht zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht München eine eigene Berücksichtigung des Erfüllungseinwands verneint und zwar mit einem knappen Verweis auf die Schiedsvereinbarung. …
Schäfer, BB 2013, 2323
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