BB-Kommentar zu FG Köln, Urteil vom 20.10.2022, 6 K 1506/17
          Vermögensgegenstände sind in der Bilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, vermindert um Abschreibungen (§ 253 HGB). Bei Immobilien sind die Abschreibungen in drei Schritten zu berechnen. Erster Schritt ist die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die ganze Immobilie. Zweiter Schritt ist die Aufteilung dieser Kosten auf den abnutzbaren Vermögensgegenstand (Gebäude) und den nicht-abnutzbaren Vermögensgegenstand (Grund und Boden); nur die Kosten für den abnutzbaren Teil bilden die Bemessungsgrundlage für Abschreibungen. …
  
          Kleinmanns, BB 2023, 2098
         
     
        
      
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