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BB 2020, 1237
Otte-Gräbener 
BB-Kommentar zu BGH, Sonstiges vom 19.11.2019, II ZR 233/18

Für die Verbindlichkeiten einer GmbH haftet gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen gegenüber den Gläubigern der Gesell-1238schaft. Die Gesellschafter hingegen haften grundsätzlich nicht persönlich. Eine enge Ausnahme bildet etwa die Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden Eingriffs gemäß § 826 BGB, die auch im Liquidationsstadium der GmbH gilt (vgl. …

Otte-Gräbener, BB 2020, 1237-1238

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