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BB 2025, 2064
BGH 
Befugnisse eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters (hier: nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts) (Urteil vom 05.06.2025, IX ZR 69/24)

Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts unberechtigt empfangene Leistung eines Drittschuldners zur Masse zu ziehen, wenn der geleistete Gegenstand nicht mehr im insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners vorhanden ist.

BGH, BB 2025, 2064-2068 (Urteil vom 05.06.2025, IX ZR 69/24)

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