Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet der KG nach allgemeinen Organhaftungsgrundsätzen (Urteil vom 18.06.2013, II ZR 86/11)
Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehungen zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.…
BGH, BB 2013, 2257-2260 (Urteil vom 18.06.2013, II ZR 86/11)
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