Die Ausschlusswirkung des § 218 BGB für sachgrundbezogene Gestaltungsrechte
Gemäß § 194 Abs. 1 BGB gelten die Verjährungsvorschriften mit rechtshemmender Wirkung unmittelbar nur für Ansprüche im rechtstechnischen Sinne. § 218 Abs. 1 BGB erweitert den Ausschlussgrund der Verjährung auf das Gestaltungsrecht des Rücktritts. In dieser Vorschrift kommt letztlich ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke zum Ausdruck, der es rechtfertigt, die Ausschlusswirkung der Verjährungsfristen grundsätzlich auch auf andere sachgrundbezogene Gestaltungsrechte zu erstrecken.…
Ruttloff, BB 2013, 2441-2443
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