Die verdeckte Einlage aller gehaltenen Anteile in die nämliche Kapitalgesellschaft
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 EStG ist die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft einer Veräußerung gleichgestellt und führt gemäß § 17 Abs. 2a S. 3 Nr. 1 2. Alt. zu entsprechenden nachträglichen Anschaffungskosten. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Fallgestaltungen, in denen entweder die eigene wesentliche Beteiligung in eine andere Kapitalgesellschaft oder eine andere wesentliche Beteiligung in die eigene Kapitalgesellschaft (verdeckt) eingelegt wird, …
Bulk/Merkle/Seiler, BB 2025, 1943-1949
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