EuGH: EU-Vorschriften zum Befristungsrecht – Anwendungsvorrang vor nationalem Verfassungsrecht
          Paragraf 1 und Paragraf 5 Nr. 2 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass der darin enthaltene Ausdruck “aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge” auch die automatische Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge der Arbeitnehmer bei den Reinigungsdiensten der Gebietskörperschaften erfasst, …
  
          BB 2021, 499
         
     
        
      
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