EuGH: Unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen, die einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt werden können – Beitreibung einer Forderung zugunsten eines anderen (bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen)
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass Handlungen eines Gläubigers zur Beitreibung seiner Forderung, die ohne Auftrag oder Vollmacht des Schuldners vorgenommen wurden, weder als “Dienstleistungen gegen Entgelt” im Sinne dieser Bestimmungen einzustufen sind noch diesem Begriff gleichgestellt werden können.…
BB 2025, 2389
Sehr geehrter Leser,
Sie sind zur Zeit nicht angemeldet. Bitte loggen Sie sich ein,
um das Dokument der Zeitschrift
Betriebs-Berater
zu lesen.
zum Login
Sind Sie bereits Leser der Zeitschrift und möchten Sie
auch die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift nutzen,
dann können Sie die
Zeitschrift sofort freischalten.
Bestellen Sie ein Abonnement für die Zeitschrift Betriebs-Berater,
um die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift zu nutzen.
Abonnement abschließen.