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BB 2020, 402
BGH 
Haftung einer abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht gläubigerbenachteiligender Wirkung von Zahlungen des Schuldners nicht entgegen (Urteil vom 17.10.2019, IX ZR 215/16)

Die gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht entgegen.

BGH, BB 2020, 402 (Urteil vom 17.10.2019, IX ZR 215/16)

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