Haftung bei Organschaft – Offene Fragen zu § 73 AO
§ 73 AO als haftungsrechtliche Konsequenz der Organschaft hat in den letzten Jahren merklich an Bedeutung gewonnen, u. a. da krisenbedingt Organträger häufiger in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Gerade bei dem Erwerb einer (ehemaligen) Organgesellschaft stellt § 73 AO den Erwerber regelmäßig vor deutliche Schwierigkeiten. Aber auch außerhalb eines Unternehmenskaufs kann bei Zahlungsschwierigkeiten des Organträgers die Haftung nach § 73 AO eine für die Existenz und Fortführung der Organgesellschaft entscheidende Frage darstellen. …
Schimmele/Weber, BB 2013, 2263-2268
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