Hessisches FG: Eine Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist auch dann möglich, wenn die gemeinen Werte die Buchwerte unterschreiten und die übergehenden Wirtschaftsgüter nicht im Betriebsvermögen der Personengesellschaft, aber im Betriebsvermögen der Gesellschafter verbleiben (Urteil vom 24.06.2025, 7 K 1188/21)
§ 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG ist so auszulegen, dass im Fall stiller Lasten keine Beschränkung auf den unter dem Buchwert liegenden gemeinen Wert gegeben ist, sondern der Buchwert die Untergrenze im Rahmen des Bewertungswahlrechts bildet.
FG Hessen, BB 2025, 2351-2354 (Urteil vom 24.06.2025, 7 K 1188/21)
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