Hessisches LAG: Zum Rechtsmissbrauchseinwand des öffentlichen AG bei einer Bewerbung einer beruflich aktiven Rechtsanwältin, die als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist (Urteil vom 12.10.2020, 7 Sa 1042/19)
Eine unmittelbare Benachteiligung gemäß § 3 Abs. 1 AGG wegen einer Schwerbehinderung eines AN bei einer Einstellung nicht in die Auswahl des AG einbezogen wird, sondern vorab ausgenommen und vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen wird. Hierin liegt die Benachteiligung in der Versagung einer Chance.
LAG Hessen, BB 2022, 2872-2880 (Urteil vom 12.10.2020, 7 Sa 1042/19)
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