Im Blickpunkt
Neben den branchenspezifischen privaten und behördlichen Verbraucherschlichtungsstellen, wie z. B. für die Bereiche Energie, Banken, Versicherungen, Telekommunikation, öffentlicher Personenverkehr, hat der Bund zum 1.1.2020 eine bundesweit zuständige Universalschlichtungsstelle eingerichtet, die an die Stelle der “Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle” getreten ist. Mit der Universalschlichtungsstelle steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Antrag (online und offline) eine zentrale Auffangschlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung, die nicht von den branchenspezifischen Schlichtungsstellen abgedeckt werden. Die Universalschlichtungsstelle des Bundes ist nicht nur für Verbraucherstreitigkeiten nach § 4 Abs. 1 VSBG, sondern darüber hinaus für alle Streitigkeiten im Nachgang zu einer Musterfeststellungsklage sachlich zuständig (PM BMJV vom 20.12.2019). Als Problem könnte sich erweisen, dass die Teilnahme am Schlichtungsverfahren freiwillig ist; Unternehmen dürfen daher ihre Teilnahme verweigern. Auf ihren Internetseiten sowie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen sie aber nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz weiterhin darüber informieren, ob sie bereit sind, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht; ferner müssen sie die zuständige Schlichtungsstelle benennen. Dies ist nach dem Ergebnis eines offenen und EU-weiten Ausschreibungsverfahrens das bereits zuvor als Allgemeine Streitschlichtungsstelle tätige Zentrum für Schlichtung e. V. mit Sitz in Kehl, das nunmehr seine Tätigkeit für die Dauer von vier Jahren als Universalschlichtungsstelle des Bundes ausübt. Hierauf ist bei der Benennung der zuständigen Schlichtungsstelle zu achten.
Dr. Martina Koster, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht